Datenschutz - Datenerhebung für Immobilien und Kaufinteressenten
Erhebung der Daten
für Makler und Immobiliengeschäfte
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist gemäß BDSG
zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt oder eine Einwilligung der betroffenen
Person vorliegt. Die Daten dürfen erhoben werden, wenn und soweit dies für die Be-
gründung und Abwicklung eines Vertrages erforderlich ist.
Datenerhebung bzgl. Geldwäschegesetz
Beim Verkauf einer Immobilie ist die Feststellung der Identität des Verkäufers und des
Kaufinteressenten durch das Geldwäschegesetz vorgeschrieben. Nach § 8 GWG darf
der Makler auch den Ausweis des Kunden kopieren.
Weiterführendes Interesse durch Kunden oder Kaufinteressenten
Soweit es um darüber hinausgehende Daten geht, die der Kaufinteressent/Kunde dem
Makler mitteilt, ist die Erhebung durch BDSG gedeckt, weil diese Daten zur Durchführung
des Maklervertrages erforderlich sind.
Löschung der Daten
Alle Daten werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmung gepflegt und wenn der
Grund der Speicherung/Archivierung wegfällt auch wieder gelöscht. Ausnahmen sind,
wenn Kunden/Kaufinteressenten die weitere Beratung/Betreuung wünschen. Dies wird
mit den Geschäftspartnern, Kunden und/oder Kaufinteressenten jeweils schriftlich festge-
halten und so der DSGVO entsprochen.
Rechtliche Besonderheiten und Bestimmungen
Nach dem GwG sind die Daten über die Identität des Kaufinteressenten und des Verkäufers
allerdings fünf Jahre aufzubewahren. Aus steuer- und handelsrechtlichen Gründen sind diese
Daten zehn Jahre aufzubewahren.
Die MSI-Vertrauensgarantie
Auch ohne gesetzliche Vorgaben pflegen wir eine vertrauensvolle Zusammenarbeit
mit allen unseren Geschäftskunden und Partnern. Dies ist Teil unserer gelebten Unter-
nehmensphilosophie und diese praktizieren wir von Anfang an. Sollte es doch einmal zu
Unstimmigkeiten kommen, so stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.
Herzlichst Ihr
MSI-Team